Verbandmittelversorgung neu geregelt: Mehr Planungssicherheit über 2026 hinaus
Mit der Verabschiedung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes wurden wichtige Weichen für die Zukunft der Wundversorgung gestellt. Ab dem 01. Januar 2027 wird die gesetzliche Definition von Verbandmitteln offiziell erweitert.
Was bedeutet das für die moderne Wundversorgung?
Produkte gelten weiterhin und dauerhaft als Verbandmittel, wenn ihre ergänzenden Eigenschaften dazu beitragen:
- Wunden feucht zu halten oder zu reinigen,
- Wundexsudat sowie Gerüche aufzunehmen oder zu binden,
- Ein Verkleben mit der Wunde zu verhindern und einen schmerzfreien (atraumatischen) Verbandwechsel zu ermöglichen,
- Antimikrobiell im oder am menschlichen Körper zu wirken.
Was ändert sich für die Praxis?
Besonders die explizite Aufnahme der antimikrobiellen Wirkung schafft für Anwenderinnen und Anwender eine verlässliche gesetzliche Grundlage für Wichtige Produkte der modernen Wundversorgung.
Mehr Planungssicherheit für die Praxis
Antimikrobiell wirkende Wundauflagen werden künftig direkt von der gesetzlichen Verbandmitteldefinition erfasst. Damit bleiben sie weiterhin zu Lasten der GKV verordnungsfähig – bisherige Übergangsregelungen entfallen.
Diese Neuregelung garantiert Klarheit, Kontinuität und maximale Versorgungssicherheit bei der Anwendung moderner Wundversorgungsprodukte.