Coronavirus-Testverordnung – Vergütungen ab 11.10.2021

In der am 21.09.2021 vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger veröffentlichten Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) sind ab dem 11.10.2021 folgende Vergütungen für PoC-Antigen-Tests vorgesehen:

  • für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der
    Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes – 8 Euro
  • überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung – je Test 5 Euro
  • Für die ärztliche Schulung des Personals in nicht ärztlichen oder nicht zahnärztlichen geführten Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 und von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3, der kein ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungserbringer ist, zur Anwendung und Auswertung der PoC-Antigen-Tests und überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung erhält der durchführende Arzt für eine höchstens alle zwei Monate je Einrichtung
    stattfindende Schulung 70 Euro je Schulung.
  • Die an die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für das Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung nach § 2 beträgt für den Fall, dass kein
    Test durchgeführt worden ist – 5 Euro
  • Die Vergütung der nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Ausstellung von COVID-19-Genesenenzertifikaten berechtigten Personen – je Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats 6 Euro (Die Vergütung wird um 4 Euro gemindert, wenn die Ausstellung unter Einsatz informationstechnischer Systeme erfolgt, die in der allgemeinen ärztlichen Versorgung zur Verarbeitung von Patientendaten eingesetzt werden)
  • Die Vergütung von Arztpraxen für das ärztliche Zeugnis nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 beträgt je Anspruchsberechtigten pauschal 5 Euro, zuzüglich 90 Cent, sofern ein postalischer Versand des ärztlichen Zeugnisses erfolgt.

Die Beschaffung der PoC-Antigen-Tests wird weiterhin mit 3,50 Euro je Test vergütet. Die Abrechnung erfolgt wie bisher über Sachkosten.

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