Betroffen von der geänderten Verordnungsfähigkeit sind die sog. „sonstigen Produkte zur Wundversorgung“. Dabei handelt es sich um Medizinprodukte, die ihrer nicht formstabilen Beschaffenheit wegen keinen eindeutigen Verbandmittelcharakter besitzen und / oder deren Hauptwirkung über die Verbandmittel-Eigenschaft hinausgeht. Dies trifft zu, sobald von einem aktiven Einfluss auf Abläufe der Wundheilung durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung auszugehen ist, wie beispielsweise antibakteriell wirkende Wundauflagen, wenn diese einen Wirkstoff in die Wunde freisetzen.
Aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit sollten zwar alle Beteiligten die bisher zum 2. Dezember 2024 gültige Übergangsregel zur Verordnungsfähigkeit der sonstigen Produkte zur Wundversorgung bis zum 2. März 2025 weiter anwenden. Diese Empfehlung ist allerdings nicht bindend. Stand 17.12.2024 akzeptieren viele Krankenkassen in Niedersachsen aus Kulanz die Verlängerung der Übergangsfrist verbunden mit der Verordnung über Muster 16. Über Einzelheiten informiert ein gemeinsames Schreiben von KVN und Krankenkassen.