Medizinprodukte Großhandel – mediCZentra Vertriebs GmbH

Aktuelle Änderungen im Sprechstundenbedarf

Hinweise für Praxen zur Verordnung von Rezepturarzneimitteln

Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 12. März 2026 (Az.: BVerwG 3 C 2.24) ist die Herstellung von Rezepturarzneimitteln für den Praxis- und Sprechstundenbedarf nicht mehr zulässig. Das Gericht bewertet dies als Herstellung „im Voraus“, da kein konkreter Patientenbezug besteht. Das sogenannte „Rezepturprivileg“ – die zulassungsfreie Herstellung von Rezepturarzneimitteln in der Apotheke – wird für diesen Fall somit verneint.

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

  • Keine Verordnung auf Sprechstundenbedarf: Die ausdrücklich in Anlage 1 der Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung aufgeführten und bislang erlaubten Rezepturen sind ab sofort nicht mehr im Sprechstundenbedarf verordnungsfähig. Das Gleiche gilt für Rezepturen als Praxisbedarf.
  • Streichung zum 1. Oktober 2026: Die in Anlage 1 aufgeführten Rezepturen werden zum 1. Oktober 2026 offiziell gestrichen – verordnungsfähig sind sie jedoch ab sofort nicht mehr.

Vorgehen bei benötigten Rezepturen:
Werden Rezepturarzneimittel für den Praxisbetrieb benötigt (beispielsweise weil keine Fertigarzneimittel auf dem Markt verfügbar sind), müssen diese vorab auf den Namen des jeweiligen Patienten verordnet werden. Nach der Behandlung verbleibende Restmengen können gemäß § 3 Abs. 2 der Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung in den Sprechstundenbedarf übernommen werden, sofern die Rezepturen dafür geeignet sind (beachten Sie hierzu die Hygienevorschriften und Haltbarkeit).

Besonderheit bei Glukosepulver (Niedersachsen):
Anders als in der Apotheke abgefüllte Glukosepulver, die als Rezeptur gelten, sind als Fertigprodukt verfügbare Glukosepulver in Niedersachsen weiterhin verordnungsfähig. Diese haben zwar nur eine Zulassung als Lebensmittel, werden jedoch als wirtschaftliche Alternative ausdrücklich im Einvernehmen mit den Krankenkassen akzeptiert.