Laumann streicht Defekturverbot für den Sprechstundenbedarf
09. September 2026
Das Gesundheitsministerium Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) ermöglicht weiterhin die Herstellung und Abgabe von Defekturen für den Sprechstundenbedarf (SSB) in Apotheken. Damit wird die bisherige Auslegung im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) konkretisiert.
Defekturen weiterhin für den Sprechstundenbedarf möglich
Nach aktueller Information der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) dürfen Apotheken Defekturen herstellen, auch wenn zum Zeitpunkt der Herstellung noch kein konkreter Patientenbezug besteht.
Voraussetzung ist, dass in der herstellenden Apotheke regelmäßig patientenbezogene Verordnungen für die entsprechende Rezeptur vorliegen. Die konkrete Anzahl der
erforderlichen Verordnungen soll dabei in Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegt werden.
Damit können Apotheken Defekturen weiterhin im Rahmen ihrer arzneimittelrechtlichen Befugnisse herstellen und an Arztpraxen für den Sprechstundenbedarf abgeben.
Bedeutung für Arztpraxen
Die aktuelle Klarstellung schafft mehr Planungssicherheit für die Versorgung mit Sprechstundenbedarf. Die Verordnung und Abrechnung erfolgen weiterhin über die üblichen
SSB-Rezepte.
Für Arztpraxen bedeutet dies, dass die Versorgung mit entsprechenden Defekturen grundsätzlich weiterhin möglich ist. Für die konkrete Umsetzung sind die jeweils geltenden Vorgaben der zuständigen Stellen zu beachten.
Fertigarzneimittel mit 5 % Glukose vorerst über den SSB
Zusätzlich informiert die KV Nordrhein darüber, dass Fertigarzneimittel mit 5 % Glukose für den oralen Glukosetoleranztest (oGTT) vorerst bis zum 30. September 2026 über den Sprechstundenbedarf verordnet werden können.
Dabei gilt weiterhin das Wirtschaftlichkeitsgebot. Praxen sollen möglichst größere Packungseinheiten verordnen und ihren tatsächlichen Versorgungsbedarf berücksichtigen.