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Sprechstundenbedarf

Als Sprechstundenbedarf (SSB) gelten die Mittel, die vom Vertragsarzt ihrer Art nach, bei mehr als einer Person im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder bei Notfällen für mehr als eine Person zur Verfügung stehen müssen.

Weitere Informationen

Der verordnete Sprechstundenbedarf ist vom Vertragsarzt in wirtschaftlichen Mengen zu verordnen. Dieser muss im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Behandlungsfälle bzw. zur Zahl der erbrachten einzelnen Leistungen stehen. Verbandmittel, die nur für einen Kranken bestimmt sind, stellen keinen Sprechstundenbedarf dar und sind daher mit Angabe der zuständigen Krankenkasse auf den Namen des Versicherten zu verordnen.

Der Sprechstundenbedarf soll grundsätzlich einmal kalendervierteljährlich verordnet werden. Welche Produktgruppen zum Sprechstundenbedarf gezählt werden, ist in der entsprechenden Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung der jeweiligen KV-Region nachzulesen.

Welche Produkte im Rahmen der SSB-Bestellung in Ihrer Region erstattungsfähig sind, sehen Sie anhand der nachfolgenden Listen.

Baden-Württemberg
Bayern

SSB Vereinbarung Bayern / Stand: Juli 2023

SSB Vereinbarung Bayern Anlage / Stand: Juli 2024

Ausfüllhilfe Muster 16 Bayern / Stand: Juli 2020

Berlin

SSB Vereinbarung Berlin / Stand: Dezember 2007  

SSB Vereinbarung Berlin Anlage I / Stand: Dezember 2007  

Fortgeltungs- und Ergänzungsvereinbarung / Stand: April 2023

Anleitung SSB-Bestellverfahren KV Berlin / Stand: Januar 2022

Brandenburg

SSB Vereinbarung Brandenburg / Stand: Juni 2014

SSB Vereinbarung Brandenburg Anlage I / Stand: Dezember 2023

 

Bremen

SSB Vereinbarung Bremen / Stand: Juli 2014   

SSB Vereinbarung Bremen Anlage I / Stand: September 2024

Muster SSB-Rezept Bremen / Stand: Mai 2014

Hamburg

SSB Vereinbarung Hamburg / Stand: Januar 2015  

Ergänzungsvereinbarung / Stand: Juli 2020

Ausfüllhilfe Muster 16 Hamburg / Stand: Januar 2020

Niedersachsen

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