Sprechstundenbedarf KV Nordrhein – Schaumverbände wieder verordnungsfähig!

Nachdem die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein ( KVN ) seit 2016 die Verordnung von Polyurethan-Schaumverbänden über den Sprechstundenbedarf als unzulässig erklärt hat, wurde diese Entscheidung nun teilweise revidiert. Seit dem 01.04.2019 sind  diese wieder, unter anderem auch mit Polyacrylat-Saugkissen, abrechnungsfähig, sofern sie ohne Zusätze versehen sind und ausschließlich zur Erstversorgung in der Praxis genutzt werden.

In die Anlage 1 zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung wurde die Kategorie 0103 „Wundauflage“ neu eingefügt. Im Detail sind hier die nun verordnungsfähigen Produktgruppen näher bezeichnet:

 

 

0103 Wundauflagen, soweit als verordnungsfähig aufgeführt. Anmerkung: Zur Erstversorgung in der Praxis als SSB; Folgeverordnungen auf den Namen des Versicherten

0103010000 verordnungsfähig: feinporige Polyurethan-Schäume ohne Zusätze (einschl. oberflächenbehandelte Polyurethan-Schäume und Polyurethan-Schäume mit Silikon)

nicht verordnungsfähig: grobporige, offenporige Polyurethan-Schäume, Polyurethan-Schäume mit Zusätzen wie Silber, Kohle, Ibuprofen, kombiniert mit Folienverband oder mit Superabsorbern als Kombinations-/ Fertigprodukte

0103020000 verordnungsfähig: Polyacrylat-Saugkissen ohne Zusätze bei sehr stark sezernierende Wunden

nicht verordnungsfähig: Polyacrylat-Saugkissen mit Zusätzen

0103030000 verordnungsfähig: Hydrokolloide

nicht verordnungsfähig: Hydrokolloide in Kombination oder in Verbindung mit anderen fixen Kombinationen

0103040000 verordnungsfähig: semipermeable Wundfolien ausschließlich in Verbindung mit Polyurethan-Schäumen zur Dekubitus-Behandlung bei bestehender Harn- und/oder Stuhl-Inkontinenz, bei post-operativen Behandlungen

0103050000 verordnungsfähig: Wunddistanzgitter (mit Paraffin, Vaseline und/oder Triglyceride)

nicht verordnungsfähig: Wunddistanzgitter mit anderen Zusätzen wie Silikon und Silber und in fixen Kombinationen

 

Die weiteren Änderungen der Anlage 1 zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung:

 

0107 Nahtmaterial

0107020000 Nahtsysteme (- nur Giant-Nadeln, Chop-Nadel-Techniksysteme, PDS-Kordel und Meniscal-Chinch -, die ausschließlich bei arthroskopischen Eingriffen in der vertragsärztlichen Praxis benötigt werden)

05 Mittel zur Diagnostik oder Soforttherapie

0546000000 Adenosin als Mittel zur Myokardszintigraphie, sofern eine reproduzierbare definierte physikalische Belastung des Patienten nicht möglich ist.

0543000000 Einmal-Biopsiezangen

0519000000 Laxantien; auch Einmal-Klysmen (wenn diese zur Vorbereitung von diagnostischen Maßnahmen oder Eingriffen in der Praxis benötigt werden)

0544000000 Entschäumer wie Simethicon (wenn diese zur Vorbereitung von diagnostischen Maßnahmen oder Eingriffen in der Praxis benötigt werden)

0521000000 Fluorescein als Augentropfen und als Teststreifen nur in der Augenheilkunde

0547000000 Mittel zur Kryochirurgie: flüssiger Stickstoff. Hiervon ausgenommen sind Fertigprodukte wie z. B. Histofreezer.

0533000000 Osteosynthesematerial

0545000000 Ziehdrähte, Führungsdrähte und Bohrdrähte, begrenzt auf arthroskopische Operationen

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