Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen ( KVN ) hat bekanntgegeben, dass die Sprechstundenbedarfsvereinbarung mit der Anlage I sich mit Wirkung zum 01.04.2020 geändert hat. Folgende Neuerungen ergeben sich:
1. Arzneimittel und arzneimittelähnliche Medizinprodukte gem. §31 SGB V
– die bisherigen Einträge zu Aqua purificata und Spüllösungen wurden zusammengefasst und sind jetzt unter Spüllösungen zu finden.
5. Einmalbedarf zur Infusion, Drainage und Entnahme
– Aufnahme von Stimulationskanülen zur peripheren Nervenblockade